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MiGeL-Änderungen per 1. Oktober 2021

Erstellungsdatum:   |   Letzte Aktualisierung:

Die Vergütung von Produkten der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) erfolgt ab 1. Oktober 2021 nur noch über einen Kostenträger, nämlich die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Relevant für die Verrechnung des Höchstvergütungsbetrages (HVB) ist der Leistungserbringer, der die Rechnung stellt.

MiGel

Ab dem 1. Oktober 2021 werden die Produkte der neuen MiGeL-Kategorie B (Kategorien A und C sind für Apotheken irrelevant) ausschliesslich über den einzigen Kostenträger OKP abgerechnet. Eine weitere Neuheit ab besagtem Datum stellt die Einführung zweier verschiedener HVB dar, einen «HVB Pflege» und einen «HVB Selbstanwendung». Hintergrund des tieferen HVB bildet die Auffassung, dass Pflegeinstitutionen, Pflegefachkräfte und Organisationen für Krankenpflege und Betreuung zu Hause keine individuelle Beratung für die Anwendung der Produkte aufwenden müssen und daher effizienter zu wirtschaften in der Lage sind.

HVB in der Selbstanwendung

Für die Apotheken ergibt diese Neuregelung, dass sie als Rechnungssteller an die Krankenversicherungen der OKP rechtmässig den «HVB Selbstanwendung» verrechnen dürfen, da es sich im Fall von Apotheker:innen um sogenannte «nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkende Personen» handelt.

Auch für Patient:innen, die durch eine Krankenpflege oder Hilfe zu Hause (Spitex eingeschlossen) behandelt werden, fällt unter dieselbe Verrechnungsart, da die Apotheker:in nicht zur Sicherstellung der Anwender:in des Pflegematerials verpflichtet ist. Bewohnende einer Institution, die nicht direkt an die OKP abrechnet, sowie Patienten von Kliniken zur Rehabilitation, Kur und Akutbehandlung gehören ebenfalls zu obengenannter Kategorie und erlauben die Verrechnung des «HVB Selbstanwendung» durch die Apotheke.

HVB in der Pflege

Nur bei Patienten, deren Wohnsitz in einem Pflegeheim ist, das heisst Patienten, die sich in einem Heim befinden, welches direkt die Pflege- und Betreuungspauschalen an die OKP abrechnen. Apotheken, die diese Pflegeheime beliefern und beraten, müssen den Krankenversicherungen der Heimbewohner:innen für MiGeL-Produkte den «HVB Pflege» verrechnen. Der Privatanteil (Differenz zwischen Verkaufspreis und HVB) ist bei beiden HVB wie bis anhin der versicherten Person zu verrechnen. Ebenfalls bleibt die Pflicht zur Aufklärung über diesen Privatanteil bestehen (wirtschaftliche Aufklärungspflicht gemäss KVG). Kann die Apotheke Pflegematerial zu Konditionen einkaufen, die den Stückpreis der Produkte auf die Höhe des «HVB Pflege» reduziert, muss und darf kein Privatanteil verrechnet werden. Bei Preisen unterhalb des «HVB Pflege» muss diese Vergünstigung im Sinne der Weitergabe von Rabatten selbstverständlich auch weitergegeben werden.

Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren (auch nur vorübergehenden) Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung der Apotheke zu kommunizieren, andernfalls ist eine Verrechnung des «HVB Selbstanwendung» rechtens.

Die POS-Anbieter und Fakturierungszentralen sind über die kommenden Änderungen in Kenntnis gesetzt und arbeiten an den nötigen Anpassungen. Sie werden ihre Kunden zeitnah zu den Neuerungen informieren. Für fachliche, rechtliche sowie inhaltliche Fragen betreffend die Änderungen der MiGeL per 1. Oktober 2021 dürfen Sie sich an pharmaSuisse wenden (Tarife@pharmaSuisse.org).

Ergänzende Information zum Einkauf von Pflegematerial zu speziellen Konditionen:

Die Konditionen beziehen sich auf den Einkaufspreis inklusive Kostendeckung. Wie hoch die Marge zur Kostendeckung sein muss, kann die Apotheke individuell festlegen. Obwohl die MiGeL-Produkte ebenfalls der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) unterliegen, ist klar, dass die Apotheke als Abgabestelle zur betriebswirtschaftlichen Kostendeckung eine Marge einberechnen muss. Die Detailinformationen seitens BAG stehen noch aus. Wir stehen in engem Kontakt mit dem BAG, um diese Punkte zu klären und halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Kann eine Apotheke also Pflegematerial zu solchen Konditionen einkaufen, dass sie nach Einberechnung der Marge für ihre Logistik- und Betriebskosten ihren Kunden im Heim einen Verkaufspreis für die Mittel und Gegenstände bieten kann, der dem «HVB Pflege» entspricht, muss sie folglich keinen Privatanteil verrechnen. Ebenso soll die Apotheke bei einem Verkaufspreis eines Produktes, der unter dem «HVB Pflege» liegt, diesen im Sinne der VITH und des HMG weitergeben.

Fiktives Beispiel (stellt keine Preisempfehlung dar):
Einkauf von selbstklebenden Gazebinden 6 cm x 4 m 100 Stück – HVB Pflege für MiGeL-Positions-Nr. 35.01.06.14.1 liegt bei CHF 2.76 pro Stück (aus MiGeL-Liste mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2021)

Listenpreis (inkl. MWST) des Grossisten: CHF 2.80 pro Einzelstück x 100 = CHF 280.–

Einkaufsangebot mit Spezialkonditionen (inkl. MWST): CHF 2.10 pro Einzelstück x 100 = CHF 210.–

  • Differenz «HVB Pflege» und Einkaufspreis mit Spezialkonditionen: CHF 2.76 – CHF 2.10 = CHF 0.66, entspricht einer Marge von 24% für Logistik- und Betriebskosten der Apotheke → Apotheke kann der Patient:in im Heim pro Gazepackung den Preis vom «HVB Pflege» verrechnen und deckt dabei trotzdem ihre Kosten.
  • Differenz Listenpreis Grossist und HVB Pflege: CHF 2.80 – CHF 2.76 = CHF 0.04, was bedeutet, dass hier eine gewisse Marge für die Kostendeckung der Apotheke aufgeschlagen werden kann. Wir nehmen dieselbe Marge wie oben (24%) → CHF 3.47 – CHF 2.76 = CHF 0.71, entspricht dem Privatanteil, den die Apotheke in diesem Fall der Heimbewohner:in verrechnet, da die OKP den «HVB Pflege» im Sinne einer Maximalvergütung übernimmt.

Ihre Kontaktperson

Alexandra Vedana

Alexandra Vedana

Fachexpertin Tarife, Herstellungen und Analysen

031 978 58 58

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