- Die betroffenen Personen verfügen über eine europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die sie in den meisten EU-/EFTA-Staaten zur Leistungsaushilfe berechtigt. In der Schweiz können Drittstaatsangehörige nur dann über die EKVK Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie Familienangehörige eines EU-/EFTA- oder eines Schweizer Staatsangehörigen sind. Dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge sowie deren Familienangehörige, wenn sie in einem EU-/EFTA-Land wohnen.
- Einige Staaten, darunter Spanien, weisen die Kostenforderungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG (GE KVG) zurück, wenn die Behandlungen Drittstaatsangehörige betreffen, weshalb die Leistungen nicht mehr von der GE KVG über die Leistungsaushilfe übernommen werden.
Identitätsnachweis als neue Pflicht
- Um der Gefahr von Zahlungsausfällen aufgrund von Rückweisungen entgegenzuwirken, empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Personen, die sich mit der EKVK oder einer provisorischen Ersatzbescheinigung in der Schweiz medizinisch behandeln lassen möchten, die EU-/EFTA- oder Schweizer Staatsbürgerschaft nachweisen zu lassen. Aus diesem Grund müssen alle Leistungserbringer seit 1. Juni 2021 eine Kopie eines Identitätsnachweises (z. B. Personalausweis, Pass) verlangen.
- Der GE KVG ist neben des Kostengutsprachegesuchs bzw. der Rechnung die Kopie der EKVK und des Identitätsnachweises einzureichen. Behandlungskosten von Drittstaatsangehörigen ohne Anspruch auf Leistungsaushilfe werden von der GE KVG ab 1. Juni 2021 nicht mehr übernommen.