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Covid-Zertifikat bei negativen Schnelltests nur bei EU-Anerkennung des Tests

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Um die Kompatibilität des Covid-Zertifikats zwischen den schweizerischen und europäischen Behörden sicherzustellen, können nach negativen Antigen-Schnelltests nur Covid-Zertifikate ausgestellt werden, wenn die eingesetzten Schnelltests von der Schweiz UND der Europäischen Union (EU) anerkannt sind.

Mann mit Zertifikat

Grundsätzlich können in der Schweiz sämtliche von Swissmedic zugelassenen und vom BAG validierten Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Benötigt die Kund:in jedoch ein negatives Testergebnis für ein Covid-Zertifikat, z.B. für einen Grossevent oder für Reisen ins Ausland, so können nur Antigen-Schnelltests eingesetzt werden, die von der Europäischen Union (EU) anerkannt werden. Das heisst, es kann kein Covid-Zertifikat ausgestellt werden, wenn der Schnelltest ausschliesslich in der Schweiz gelistet ist. Anlässlich der Medienkonferenz vom 23. Juni 2021 wurde zudem informiert, dass das Covid-Zertifikat für negative Antigen-Schnelltests neu eine Gültigkeit von 48 Stunden hat.

Eine Liste mit den von der EU anerkannten Antigen-Schnelltests finden Sie hier: EU Health preparedness

Zurzeit klärt pharmaSuisse noch ein paar Punkte mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), unter anderem auch, ob es eine Möglichkeit gibt, dass das BAG die EU-anerkannten Tests auf der Liste der validierten Schnelltests kennzeichnen wird. Entsprechend werden wir erneut informieren.


Hersteller können Antrag stellen

Das BAG hat die Hersteller von Antigen-Schnelltests, die nicht auf der europäischen Liste stehen, informiert, dass sie die Möglichkeit haben, ihre Anträge bei dem EU-Gesundheitssicherheitsausschuss einzureichen. Nach deren Überprüfung können sie allenfalls ebenfalls gelistet werden.


Nachtrag: Zertifikat für Geimpfte

In unserem Infoletter vom Dienstag, 22. Juni 2021, haben wir Sie informiert, dass auf dem Covid-Zertifikat für Geimpfte kein «gültig bis»-Datum vorhanden ist. Diese Aussage muss wie folgt spezifiziert werden: Zertifikate in PDF- oder Papierform enthalten kein «gültig bis»-Datum. In der Zertifikat-App hingegen wird ein «gültig bis»-Datum angezeigt. Das Datum wird über Regeln in der App berechnet.

Die getätigte Aussage, dass die Gültigkeit über Regeln im QR-Code gesteuert wird, muss wie folgt angepasst werden: Die Gültigkeit wird nicht über den QR-Code gesteuert, sondern über Regeln in der Prüf-App. Die Regelung über die App ermöglicht ein Update der Regeln, ohne dass die Zertifikate selbst angepasst oder neu ausgestellt werden müssen.


Verrechnung nachträglich ausgestellte «geimpft» Covid-Zertifikate

Am 23. Juni hat der Bundesrat die Epidemienverordnung (Art. 64) angepasst und die Verfügung für nachträglich ausgestellte «geimpft» Zertifikate inkludiert.

Demnach übernimmt der Bund für bis zum 30. Juni 2021 durchgeführte Impfungen (welche die Bedingungen für die Kostenübernahme erfüllen) für jedes durch eine Apotheker:in nachträglich ausgestellte «geimpft» Covid-Zertifikat eine Pauschale von CHF 8.30. Mit dem Betrag sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung des Zertifikates abgegolten. Der Abrechnungsprozess für nachträglich ausgestellte Zertifikate ist derselbe wie für die Impfung. Zertifikate, welche direkt bei der Impfung ausgestellt werden, sind über die Pauschale für die Impfung abgegolten und dürfen nicht zusätzlich verrechnet werden.

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