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UFI-Code für Zubereitungen nach Chemikalienrecht

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Ab 1. Januar 2026 wird die Verwendung des Unique Formula Identifier (UFI) für als gefährlich eingestufte Zubereitungen, Biozide, Düngemittel und E-Liquids zur Pflicht. Der UFI erlaubt es unter anderem den Fachpersonen bei Tox Info Suisse im Notfall die Zusammensetzung der Produkte zu identifizieren.

UFI Code

Für Zubereitungen nach Chemikalienrecht, Biozide, Düngemittel und E-Liquids, welche aufgrund ihrer chemischen oder physikalischen Eigenschaften als gefährlich einzustufen sind, sind die Hersteller/innen ab 1. Januar 2026 verpflichtet, für diese Zubereitung einen 16-stelligen Unique Formula Identifier (UFI) zu generieren und die Zubereitungen mit diesem zu versehen (Art. 15a Chemikalienverordnung (ChemV)). Diese Pflicht gilt auch für Apotheken, sofern die genannten Zubereitungen hergestellt oder importiert werden. Der UFI muss grundsätzlich auf dem Etikett der Zubereitungen aufgedruckt werden. Vor dem 16-stelligen UFI-Code werden jeweils die Grossbuchstaben UFI gefolgt von einem Doppelpunkt gedruckt («UFI:»). Für Pflanzenschutzmittel wird die UFI-Pflicht voraussichtlich ab 1. Dezember 2027 umgesetzt. Keinen UFI benötigen Zubereitungen und Produkte nach Heilmittelrecht. 

Mit Hilfe des UFI ist es möglich, die im Produkteregister Chemikalien hinterlegten Informationen zur Zusammensetzung der Zubereitungen abzufragen. Diese Abfragemöglichkeit erlaubt insbesondere den Fachpersonen bei Tox Info Suisse im Vergiftungsfall eine rasche Identifikation der Zusammensetzung und eine darauf gestützte Auskunft. Die Informationen zur Zusammensetzung aus dem Produkteregister Chemikalien mit Hilfe des UFI sind ausschliesslich der Urheberin der UFI (Herstellerin), den Bundesbehörden und Tox Info Suisse zugänglich. 

Weiterführende Informationen zum UFI und den UFI-Generator finden Sie auf der Website der Gemeinsamen Anmeldestelle Chemikalien des Bundes. 

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Kontaktbild Rechtsdienst

Michael Geisser

Jurist

031 978 58 58

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