pharmaSuisse lancierte schweizweit Mitte Juli 2021 eine Bedarfsanalyse unter den Apotheken, inkl. Ketten und Gruppierungen, hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rahmenvertrages betreffend die nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen (Art. 56 Abs. 3bis KVG), sowie die entsprechende Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH).
Aufgrund der tiefen Rücklaufquote sowie der danach erfolgten Datenauswertung der Bedarfsanalyse kann das allgemeine Interesse der Apotheken an einem solchen Rahmenvertrag als eher gering eingestuft werden. Dementsprechend hat sich der Vorstand von pharmaSuisse im September 2021 entschieden, die Gespräche mit den Einkaufsgemeinschaften zu einem Weitergabevertrag zu beenden. Dieser Beschluss wurde zusätzlich dadurch bekräftigt, dass keine Nachfrage seitens der Mitglieder von pharmaSuisse besteht, welche eine Neuzuordnung der knapp bemessenen Ressourcen auf der Geschäftsstelle rechtfertigte.
Was bedeutet dieser Beschluss nun für die Apotheken?
Der Verzicht auf Abschluss eines Weitergabevertrags mit den Einkaufsgemeinschaften der Versicherer hat zur Folge, dass sowohl alle unabhängigen Apotheken als auch sämtliche an Ketten oder Gruppierungen angeschlossene Apotheken, eigenverantwortlich um die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Sinne der VITH bemüht sein müssen.
Dies bedeutet, dass alle Rabatte und Rückvergütungen zu 100 Prozent an die Versicherten weitergegeben werden müssen. Es steht jedoch jeder unabhängigen Apotheke, Kette oder Gruppierung frei, ein gesetzeskonformer Weitergabevertrag individuell mit den Einkaufsgemeinschaften (HSK, CSS und tarifsuisse) zu verhandeln bzw. abzuschliessen. Besteht Interesse an einem individuellen Weitergabevertrag, kann pharmaSuisse unterstützen und den Kontakt zu den Einkaufsgemeinschaften knüpfen. Weitere Details zur geltenden Gesetzeslage finden Sie im Dokument «VITH-Orientierung», welche den Sachverhalt erläutert und zudem für Sie nützliche Beispiele zu deren Anwendung in der Praxis beinhaltet. pharmaSuisse ist aktuell daran, die VITH-Orientierung zu aktualisieren. Sobald die überarbeitete Version vorliegt, informieren wir Sie darüber. Das Dokument «VITH-Orientierung» finden Sie unten im geschützten Bereich.
Empfehlung pharmaSuisse
pharmaSuisse empfiehlt den Apotheker:innen, schriftliche Vereinbarungen über die zweckgebundenen Vorteile wie Unterstützungsbeiträge für Lehre, Forschung, Infrastruktur sowie für Weiter- und Fortbildung und die Abgeltung von Gegenleistungen mit ihren Lieferanten abzuschliessen.
Transparenz in Bezug auf Rabatte
Mit Inkrafttreten des neuen Artikels 56 HMG müssen auf Heilmittel gewährte oder erhaltene Preisrabatte und Rückvergütungen ausgewiesen und dem BAG auf Verlangen offengelegt werden. Diese Pflicht gilt beim Verkauf und beim Einkauf von Heilmitteln. Davon ausgenommen sind Heilmittel mit niedrigem Risikopotenzial wie im Detailhandel erhältliche Arzneimittel oder Medizinprodukte der Klasse I (zum Beispiel Pflaster, Fiebermesser oder Gehhilfen).
Patient:innen und Versicherer sollen von den Rabatten profitieren
Leistungserbringer:innen (Apotheker:innen, Ärzt:innen, Spitäler) sind verpflichtet, ihnen gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen an Patient:innen bzw. Versicherer weiterzugeben (Art. 56 KVG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Weitergabepflicht liegt beim BAG.
Versicherer und Leistungserbringer:innen können gemeinsam vereinbaren, Vergünstigungen nicht vollumfänglich weiterzugeben. Diese Vereinbarungen müssen sicherstellen, dass die Leistungserbringer:innen Vergünstigungen mehrheitlich weitergeben. Den nicht weitergegebenen Anteil müssen diese nachweislich zur Verbesserung der Behandlungsqualität einsetzen. Vereinbarungen sind dem BAG auf Verlangen offenzulegen.